Seminare
Im Verkehr auffällig gewordene Fahranfänger in der Probezeit müssen ein Aufbauseminar in einer Fahrschule besuchen. Es beinhaltet Gruppengespräche und Beobachtungsfahrten. Bei Nichtbelegung eines Aufbauseminars innerhalb der vorgegebenen Frist droht der Führerscheinentzug.
Fahranfänger, die im Verkehr auffällig geworden sind (z.B. Bußgeld 40 Euro und mehr, Punkte, registriert beim KBA in Flensburg) müssen auf Anordnung der Behörde an einem Aufbauseminar für Fahranfänger (ASF) teilnehmen. Wer daran nicht teilnimmt, dem wird die Fahrerlaubnis entzogen! Für alle, die auffällig geworden sind, verlängert sich die Probezeit auf insgesamt vier Jahre.
Das Aufbauseminar findet in unserer Fahrschule statt. Es umfasst 4 Seminarsitzungen zu 135 Minuten, dazu nach der ersten Sitzung Fahrproben (Beobachtungsfahrten), die in Gruppen mit mehreren Teilnehmern abgehalten werden. Das Aufbauseminar muss in einem Zeitraum von mindestens 14 Tagen und höchstens 4 Wochen abgehalten werden. Zum erfolgreichen Abschluss stellt der Leiter eine Bescheinigung aus, die der Behörde vorgelegt werden sollte.
Wer einzelne Sitzungen oder die Fahrprobe versäumt, kann leider keine Bescheinigung erhalten!
Sinn des Aufbauseminars ist es, dass die Teilnehmer/innen „durch Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahrprobe veranlasst werden, eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort sicher und rücksichtsvoll zu verhalten“ (§ 2 b StVG).
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten bei Fahrerlaubnis auf Probe
Was sind „schwerwiegende Verkehrsverstöße“ (Katalog A)?
Zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen in Katalog A,
von denen bereits ein Verstoß zu Maßnahmen führt, zählen z.B. Verkehrsstraftaten wie
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 Strafgesetzbuch)
- unterlassene Hilfeleistung (§323c Strafgesetzbuch)
- fahrlässige Tötung (§222 Strafgesetzbuch)
- fahrlässige Körperverletzung (§229 Strafgesetzbuch)
- Nötigung (§240 Strafgesetzbuch) z.B. durch dichtes Auffahren auf der Autobahn mit Betätigen der Lichthupe
- gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (z.B. durch illegale Autorennen)
- Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Strafgesetzbuch)
- Vollrausch (§323a Strafgesetzbuch)
Auch die meisten Ordnungswidrigkeiten sind A-Delikte, z.B.
- Geschwindigkeitsübertretungen von mehr als 20 km/h mit dem Pkw oder um mehr als 15 km/h mit einem Lkw
- Gefährdung anderer durch Vorfahrtmissachtung oder Fehler beim Abbiegen
- Missachtung des Rotlicht an einer Ampel
- falsches Verhalten oder Missachtung eines Stoppschildes mit Gefährdung eines Anderen
- Überholen im Überholverbot,
- zu geringer Sicherheitsabstand bei mehr als 80 km/h (weniger als halber Tachowert)
Was sind „weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße“ (Katalog B)?
Zu den Verkehrsverstößen, zu denen erst noch ein weiteres Delikt hinzukommen muss
(zwei Auffälligkeiten), damit Probezeit-Maßnahmen angeordnet werden, zählen z.B.
- ungesicherte Ladung
- Mitnahme von Kinder ohne die vorgeschriebene Rückhalteeinrichtung (Kindersitz)
- Gefährdung durch ein nicht vorschriftsmäßig abgesichertes liegengebliebenes Fahrzeug
- Fahren mit abgefahrenen Reifen.
- Sonstige Straftaten und Verkehrsverstöße aus dem Bußgeldkatalog, die nicht in Katalog A stehen und mindestens 40 EURO Geldbuße kosten